BEGIN:VCALENDAR
METHOD:PUBLISH
X-WR-TIMEZONE:Europe/Berlin
PRODID:https://www.siwitermine.de
CALSCALE:GREGORIAN
VERSION:2.0
BEGIN:VTIMEZONE
TZID:Europe/Berlin
BEGIN:DAYLIGHT
TZOFFSETFROM:+0100
TZOFFSETTO:+0200
DTSTART:19810329T020000
RRULE:FREQ=YEARLY;BYMONTH=3;BYDAY=-1SU
TZNAME:CEST
END:DAYLIGHT
BEGIN:STANDARD
TZOFFSETFROM:+0200
TZOFFSETTO:+0100
DTSTART:19961027T030000
RRULE:FREQ=YEARLY;BYMONTH=10;BYDAY=-1SU
TZNAME:CET
END:STANDARD
END:VTIMEZONE
BEGIN:VEVENT
LOCATION:Buchhandlung Bücherkiste | Bismarkstraße 3 | 57076 Siegen
SUMMARY:Der Nahostkonflikt und das Völkerrecht | Vortrag mit Prof. Dr. Philipp-Sebastian Metzger
DESCRIPTION:*Der Nahostkonflikt und das Völkerrecht* Der Konflikt berührt einerseits die Frage, wann völkerrechtlich von einem Staat gesprochen werden darf, andererseits, welche Maßnahmen ein Staat zum Selbsterhalt ergreifen darf. Außerdem steht dieser Konflikt exemplarisch für die Frage, wie ein Staat gegenüber der Bevölkerung vorgehen darf, die auf seinem Staatsgebiet lebt. Ein Staat braucht drei Dinge, damit er rechtlich diese Qualität hat: ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk sowie eine -effektive- Staatsgewalt. Israel hat alle diese drei Komponenten, bei Palästina fehlt es (mindestens) an einer effektiven Staatsgewalt, denn die PLO ist u.a. nicht in der Lage, die rechtswidrigen Siedlungen auf dem Autonomiegebiet zu verhindern und sie hat auch keine staatliche Autorität im Gaza-Streifen. Ein Staat darf sich mit militärischen Mitteln gegen Angreifer wehren, die nicht selbst ein Staat sind, aber zeigen, dass sie dasselbe Zerstörungspotential wie ein Staat haben. Der Angriff der Hamas am 7.10.2023, bei dem binnen weniger Stunden über 1.000 Menschen getötet wurden, ist Ausdruck eines solchen Zerstörungspotentials. Wenn ein Staat sich dann wehrt, darf er das im Rahmen des Völkerrechts (früher: Kriegsvölkerrecht, heute: Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten). Da es hier um das Überleben eines Staates geht, wird in anderen Gewaltdimensionen gedacht, als bspw. im Polizeirecht. Die Schäden, die in Kauf genommen werden, sind deutlich größer oder weitreichender, wie das Beispiel Kollateralschaden deutlich macht. Insofern ist auch die Zerstörung eines Krankenhauses nicht automatisch verboten, wenn nämlich dieses Krankenhaus auch für militärische Operationsführung der Gegenseite genutzt wird. Der Umgang mit der Bevölkerung auf dem eigenen Staatsgebiet ist in erster Linie Sache des nationalen Rechts (innere Souveränität). Andere Staaten haben diesbezüglich zunächst nichts zu kritisieren, das wäre grundsätzlich eine verbotene Einmischung in innere Angelegenheiten. Dies ist erst dann nicht mehr (alleine) innere Angelegenheit, wenn es völkerrechtlich eine Pflicht gibt, mit den betroffenen Menschen anders umzugehen. Dies kann durch den Abschluss von Menschenrechtsverträgen gegeben sein. Aber: es gibt keinen weltumspannenden Menschenrechtsschutz! Statt dessen gibt es beispielsweise in Europa einen sehr hoch entwickelten Schutz von Rechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aber in Asien nahezu gar nicht. Es gibt eine Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung Vereinten Nationen - dieses Dokument ist aber völkerrechtlich unverbindlich. Es gibt zudem zwei weitere Verträge, ebenfalls von den Vereinten Nationen initiiert, die aber nur begrenzt völkerrechtlich verbindlich sind, und auch keinen Durchsetzungsmechanismus haben. Es gibt lediglich einen Kern zwingenden Völkerrechts, der als Standard alle binden soll - aus diesem ließe sich ziemlich sicher der Umgang des Staates Israel mit der palästinensischen Bevölkerung kritisch hinterfragen. | Moderation durch Felix Dornhöfer | Info: 0271/45135 | https://www.siwitermine.de/63481 
UID:siwitermine/63481/2026-07-09  
CLASS:PUBLIC
DTSTART;TZID=Europe/Berlin:20260709T183000
DTEND;TZID=Europe/Berlin:20260709T183000
DTSTAMP:20260708T143321
END:VEVENT
END:VCALENDAR
